(1) Die obersten Landesbehörden sollen jederzeit auf Antrag der Landesvereinigung (§ 14), eines Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines Milchhändlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 3, 5 und 6 ändern sowie Liefer- und Annahmebeziehungen und Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz 1) verändern oder aufheben, sofern eine solche Änderung oder Aufhebung im Interesse der Allgemeinheit oder, soweit keine schwerwiegenden Allgemeininteressen entgegenstehen, eines oder mehrerer Beteiligten geboten erscheint. Hierbei sind die Grundsätze eines gesunden Wettbewerbes zu beachten. Die obersten Landesbehörden können die in Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen unter den in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch von Amts wegen treffen.
(2) Die obersten Landesbehörden können Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 4 und des § 2 für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Milcherzeugnisse zulassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274
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