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MilchFettG

§ 10Förderung und Erhaltung der Güte

Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

(1) Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hierbei kann auch das entsprechende Verwaltungsverfahren geregelt werden. Im Falle des Satzes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit das Bundesministerium keine Vorschriften erläßt, können die Landesregierungen Vorschriften erlassen; diese können ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001350951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 864f7162c990f540f7fe318efd8ec04025c89b656ff82bc16763017af557f7bf

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