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MilchFettG

§ 6Absatz im Straßenhandel

Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel (§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 - Reichsgesetzbl. I S. 421 -) nur in bestimmten Bezirken abgesetzt werden dürfen. Dabei sollen zur Förderung eines gesunden Wettbewerbes mehrere Milchhändler Milch und Milcherzeugnisse in einem Bezirk - erforderlichenfalls unter Zusammenlegung oder Vergrößerung von Bezirken - absetzen können. Vorschriften, nach denen ein Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen im Straßenhandel unzulässig ist, bleiben unberührt. Die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, die auf Gefäße oder Behältnisse zur verkaufsfertigen Abgabe an die Verbraucher gemäß § 9 des Milchgesetzes im Betrieb des Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten abgefüllt sind, ist von der Regelung nach Satz 1 ausgenommen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001350951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 864f7162c990f540f7fe318efd8ec04025c89b656ff82bc16763017af557f7bf

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