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MilchFettG

§ 4Begriffsbestimmungen

Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

(1) Für dieses Gesetz sind die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) maßgebend, soweit sich nicht aus Absatz 2 ein anderes ergibt.
(2) Milcherzeugnisse im Sinne des ersten Teiles sind: Sauermilchsorten (Sauermilch, Joghurt, Kefir und ähnliches), entrahmte Milch, saure Magermilch, Magermilch-Joghurt, Magermilch-Kefir und ähnliches, Molke, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Sahne (Rahm), saure Sahne und Schlagsahne.
(3) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kuhhalter.
(4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind auch Betriebe, die Käse, Schmelzkäse oder Milch- und Sahnedauerwaren herstellen.
(5) Großverbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Verbraucher, die Milch über den Haushaltsbedarf hinaus beziehen, insbesondere die in § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) genannten Betriebe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.7.2021 I 3274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001350951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 864f7162c990f540f7fe318efd8ec04025c89b656ff82bc16763017af557f7bf

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