Zum Gesetzesinhalt

MgFSG

§ 35Schutz der Arbeitnehmervertreter

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen
1.
die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und
2.
die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft,
die Beschäftigte der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für
1.
den Kündigungsschutz,
2.
die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
3.
die Entgeltfortzahlung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR00A0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94c3fef1e4603c90de3faf3a477d14f42fb31bba6d362a01dc9b762e23257743

XML-Quelle beim Herausgeber