(1) Informationspflichten der Leitung nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit dadurch bei Zugrundelegung objektiver Kriterien keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft oder von deren jeweiligen Tochtergesellschaften und Betrieben gefährdet werden.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines besonderen Verhandlungsgremiums sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum besonderen Verhandlungsgremium bekannt geworden und von der Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht gegenüber unbefugten Dritten zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem besonderen Verhandlungsgremium.
(3) Die Pflichten der Mitglieder und Ersatzmitglieder eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Absatz 2 gelten nicht gegenüber
1.
den anderen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums,
2.
den Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft sowie
3.
den Dolmetscherinnen und Dolmetschern und den Sachverständigen, die zur Unterstützung herangezogen werden.
(4) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten entsprechend für Sachverständige sowie für Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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