(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben bei öffentlichen Warnungen die Vorgänge nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes automatisch lückenlos zu protokollieren, insbesondere den Empfang, die Überprüfung und die Aussendung der öffentlichen Warnung. Zu protokollieren sind ebenfalls
1.
unternehmensinterne Tests und Prüfungen,
2.
die Aussendung von Nachrichten zu Test- und Übungszwecken sowie
3.
Vorgänge, die eine fehlerhafte oder missbräuchliche Nutzung der technischen Einrichtungen zur Aussendung öffentlicher Warnungen betreffen.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben mindestens einmal im Quartal die nach Absatz 1 protokollierten Daten auf Unregelmäßigkeiten zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind schriftlich festzuhalten. Kopien der Prüfergebnisse sind der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu übersenden. Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe haben diese Prüfergebnisse bis zum Ende des auf die Prüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
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