MFBAProMediaFPrV
§ 20Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien“
- 1.
- Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskonzepten für digitale und intermediale Medienprodukte,
- 2.
- projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,
- 3.
- Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Digitalmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,
- 4.
- Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,
- 5.
- Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte, und
- 6.
- Testen und Implementieren von Digitalmedienprodukten sowie Durchführen spezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-63 v. 27.11.2019 I 1963 (MFFPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR296500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 488334fc78f9f785d0805f72585c82fa9c99c9e403ec835d5641d1563556c48a