Zum Gesetzesinhalt

MFBAProMediaFPrV

§ 19Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media

(1) Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Printmedien“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren, Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Printmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungskonzepten für Printprodukte und intermediale Medienprodukte,
2.
projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,
3.
Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Printmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,
4.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,
5.
Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte,
6.
Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse, und
7.
Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-63 v. 27.11.2019 I 1963 (MFFPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR296500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 488334fc78f9f785d0805f72585c82fa9c99c9e403ec835d5641d1563556c48a

XML-Quelle beim Herausgeber