Zum Gesetzesinhalt

MetblMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Dabei hat der Prüfling folgende Arbeiten auszuführen:
1.
Herstellen eines Bauteils oder mehrerer Bauteile gemäß Fertigungszeichnung oder Schablone für ein Metallblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war und
2.
Fehler, Mängel und Störungen der Zylindermaschine eines Metallblasinstruments analysieren sowie Zylindermaschine instand setzen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 92 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 269d67082d2984d0fa2a7bf758425b1cc8d1864fac75fbf082071bbcc84e4ea7

XML-Quelle beim Herausgeber