MetblMstrV
§ 4Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk
- 1.
- B-Tuba, C-Tuba, Helikon oder Sousaphon,
- 2.
- Es- oder F-Tuba,
- 3.
- Bariton-, Tenorhorn oder Wagnertuba,
- 4.
- Doppelhorn,
- 5.
- Euphonium,
- 6.
- Cimbasso oder
- 7.
- F-Kontrabassposaune.
- 1.
- Mundrohr, außer bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 7,
- 2.
- alle Zugsätze und den Stimmzugbogen,
- 3.
- mindestens acht Stützen, darunter Mundrohr- und Schallstückstütze,
- 4.
- mindestens vier weitere Biegeteile, darunter
- a)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1 und 2 die zwei Schleifen für das vierte Ventil,
- b)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 3 den Anstoß aus einem Stück,
- c)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 zwei dritte Zugschleifen sowie das Schallstück,
- d)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 5 den ersten und zweiten Anstoß oder
- e)
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 6 und 7 alle Knie- und Ventilbögen ohne Halbtonbogen,
- 5.
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 7 die Zugglocken, die lange Wasserklappenmechanik bis zum Quersteg, der Posaunenzug aus ungerichtetem und unbeschichtetem Zugrohr,
- 6.
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 5 und 6 eine handgeschmiedete Wasserklappe,
- 7.
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 handgeschmiedete Mundrohr- und die Schallstückstütze oder
- 8.
- bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 optional statt der Bauteile nach Satz 5 Nummer 1 bis 7 die Doppelhornmaschine.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Konzept mit Begründung des Instrumentenaufbaus, Entwurfszeichnung, einer Stück- und Materialliste, der Gesamtzeichnung für das Instrument in drei Ansichten sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens, der Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 92 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR116200020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 269d67082d2984d0fa2a7bf758425b1cc8d1864fac75fbf082071bbcc84e4ea7