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MetblMstrV

§ 3Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Metallblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
1.
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
2.
eine Situationsaufgabe nach § 6.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 92 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR116200020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 269d67082d2984d0fa2a7bf758425b1cc8d1864fac75fbf082071bbcc84e4ea7

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