(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 zu wählen. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
1.
Es ist als Gürtler- oder Metalldrückerarbeit ein Produkt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit mindestens drei verschiedenen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung des Produkts, bestehend aus einem Werkstück oder Hohlkörper, sollen Verfahren des Spanens, des Umformens und der Oberflächenbehandlung, insbesondere Mattieren, Schleifen und Polieren, nachgewiesen werden;
2.
es ist als Ziselierarbeit ein Produkt aus Metall, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, mit mindestens zwei verschiedenen Fügeverfahren anzufertigen. Bei der Anfertigung des Produkts als Werkstück soll die Oberflächenbehandlung durch Schleifen, Schaben, Polieren, Mattieren, Strukturieren, Schroten, Setzen und Ziselieren nachgewiesen werden;
3.
es ist als Goldschlagarbeit ein Produkt aus Blattgold anzufertigen. Das Gold ist, unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, zu legieren; die Goldschlagarbeit umfasst außerdem Gießen, Schmieden, Walzen, Einlegen, Schlagen, Auslegen und Reißen sowie das Beurteilen des Produkts.
Die Aufgabe nach den Nummern 1 und 2 umfasst zusätzlich einen Entwurf, eine Werkstattzeichnung mit dazugehörigen Plänen, eine Kalkulation, einen Arbeitsplan und eine Dokumentation. Die Aufgabe nach Nummer 3 umfasst zusätzlich Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie einen Arbeitsplan und eine Dokumentation.
(3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erbrachten Prüfungsleistungen des Entwurfs, der Werkstattzeichnung mit den dazugehörigen Plänen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet. Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 3 erbrachten Prüfungsleistungen der Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 35 V v. 18.1.2022 I 39
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.