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MetallbildMstrV

§ 2Meisterprüfungsberufsbild

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk

(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Metallbildner-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierender lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen, Normen, Vorschriften, Richtlinien sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
4.
technische Arbeitspläne und -prozesse sowie technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,
5.
Skizzen, Entwürfe sowie Modelle unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte, insbesondere von Freihandzeichnen und Schriftgestaltung, erstellen und umsetzen,
6.
Metallbildner-Erzeugnisse planen, entwerfen, herstellen, installieren, montieren und restaurieren, dabei insbesondere die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache berücksichtigen,
7.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung bei der Planung und Fertigung berücksichtigen,
8.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und Umformverfahren beherrschen,
9.
Legieren, Schmelzen und Gießen von Metallen beherrschen, Guss- und Formteile gestaltend bearbeiten,
10.
Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte bearbeiten und veredeln,
11.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
12.
Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 35 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR243200001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f99000e26aecbff3fdce3f0332a0113940e2871b893aa677a2856a4172604f97

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