MetallbildMstrV
§ 7Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- 1.
- Technik und Gestaltung,
- 2.
- Auftragsabwicklung,
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation.
- 1.
- Technik und Gestaltung:Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Metallbildnerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Informationen für den Fertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen,
- b)
- Probleme der Füge- und Montageverfahren, insbesondere Löten und Schweißen, beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- c)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Oberflächengestaltung für die Fertigung und Gestaltung beschreiben und bewerten,
- d)
- die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache für die Restaurierung und Rekonstruktion von Bauteilen und Erzeugnissen auch unter Beachtung des Denkmalschutzes beschreiben,
- e)
- Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modellherstellung beherrschen;
- 2.
- Auftragsabwicklung:Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Metallbildnerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Auftragsabwicklungsprozesse planen,
- b)
- unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor- und Nachkalkulation durchführen,
- c)
- technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
- d)
- Daten erfassen und bewerten sowie Prüfungsergebnisse dokumentieren;
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation:Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Metallbildnerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
- b)
- Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
- c)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- d)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben,
- e)
- Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen,
- f)
- berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
- g)
- die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung, der Restaurierung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- h)
- Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
- i)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen.
- 1.
- ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 35 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR243200001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f99000e26aecbff3fdce3f0332a0113940e2871b893aa677a2856a4172604f97