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§ 2

Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 4 G v. 25.3.1998 I 596

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021620991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74ba2cef94e55797d0a90974ba1fe8c20add04e45af7ca0abfc281b71198c0ab

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