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§ 1
- 1.
- nach dem 31. Dezember 1981 eine dreijährige praktische Tätigkeit abgeleistet hat, die dem zu betreibenden oder einem mit diesem verwandten Handwerk entspricht, oder
- 2.
- nach dem 9. November 1989 an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat, in denen die in dem zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten Handwerk erforderlichen fachpraktischen und fachtheoretischen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sind, oder
- 3.
- nach dem 31. Dezember 1981 Lehrlinge in einem Beruf ausgebildet hat, dessen Fachgebiet dem zu betreibenden Handwerk entspricht.
Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 4 G v. 25.3.1998 I 596
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021620991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74ba2cef94e55797d0a90974ba1fe8c20add04e45af7ca0abfc281b71198c0ab