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Schlußformel

Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 4 G v. 25.3.1998 I 596

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021620991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 74ba2cef94e55797d0a90974ba1fe8c20add04e45af7ca0abfc281b71198c0ab

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