(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 4 entsprechend Anwendung auf
1.
Einrichtungen, die der Versorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen,
2.
Einrichtungen, die der Versorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen, sowie
3.
die Bevorratung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Zivilschutz.
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
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