(1) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbestätigung Proben des Cannabis zu medizinischen Zwecken und des Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
(2) Zurückzulassende Teile der Proben oder zurückzulassende Stücke sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
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