MedaillenV
§ 2Verbote
- 1.
- die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen tragen,
- 2.
- das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen,
- 3.
- ein Münzbild tragen, das einem Münzbild einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
- 4.
- eine Rändelung haben, die der einer deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
- 5.
- eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen ist und nicht nur den Namen oder die Firma des Herstellers oder den Namen des Preisträgers angibt,
- 6.
- mit einem Münzzeichen versehen sind oder
- 7.
- einen Durchmesser haben, der innerhalb der Referenzspanne liegt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR311700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c0ddc2d1237869fcb5a6a66261d808627d7725dcc5623a4ce074bdb130a7e1b