Zum Gesetzesinhalt

MedaillenV

Eingangsformel

Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Auf Grund des § 10 des Münzgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR311700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c0ddc2d1237869fcb5a6a66261d808627d7725dcc5623a4ce074bdb130a7e1b

XML-Quelle beim Herausgeber