Zum Gesetzesinhalt

MedaillenV

§ 1Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1.
"Euro-Zeichen" das in der Anlage abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro,
2.
"Medaillen" und "Münzstücke" Metallgegenstände, die das Aussehen oder die technischen Eigenschaften einer deutschen Euro-Gedenkmünze im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Münzgesetzes haben, keine Münzrohlinge sind und nicht aufgrund des Münzgesetzes, der währungsrechtlichen Vorschriften anderer Staaten oder der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ausgeprägt und in den Verkehr gebracht werden,
3.
"Silber" eine silberhaltige Legierung mit mehr als 90 Prozent Silber,
4.
"Platin" eine platinhaltige Legierung mit mehr als 20 Prozent Platin,
5.
"Referenzspanne" ein Durchmesser von 26 Millimeter bis 35 Millimeter,
6.
"Münzzeichen" der Kennbuchstabe für die Prägestätte.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR311700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c0ddc2d1237869fcb5a6a66261d808627d7725dcc5623a4ce074bdb130a7e1b

XML-Quelle beim Herausgeber