MechatronikerAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 8.
- Qualitätsmanagement,
- 9.
- Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
- 10.
- Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen,
- 11.
- Fügen,
- 12.
- Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten,
- 13.
- Messen und Prüfen elektrischer Größen,
- 14.
- Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten,
- 15.
- Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
- 16.
- Programmieren mechatronischer Systeme,
- 17.
- Zusammenbauen von Baugruppen und Komponenten zu Maschinen und Systemen,
- 18.
- Montieren und Demontieren von Maschinen, Systemen und Anlagen; Transportieren und Sichern,
- 19.
- Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatronischen Systemen,
- 20.
- Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme,
- 21.
- Instandhalten mechatronischer Systeme.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR151600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8da39abc1caa5f6ef0f9031ad65a6323624651d0e642b55c9ce80ae96870880