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MechatronikerAusbV

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8da39abc1caa5f6ef0f9031ad65a6323624651d0e642b55c9ce80ae96870880

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