MechatronikerAusbV
§ 15Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
- 1.
- parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
- 2.
- additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
- 3.
- die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR151600011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8da39abc1caa5f6ef0f9031ad65a6323624651d0e642b55c9ce80ae96870880