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MechatronikerAusbV

§ 14Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,
2.
IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und
3.
die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8da39abc1caa5f6ef0f9031ad65a6323624651d0e642b55c9ce80ae96870880

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