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MechatronikerAusbV

§ 13Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,
2.
Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie eingesetzte Software zu dokumentieren sowie
3.
Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2018 I 1057

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151600011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a8da39abc1caa5f6ef0f9031ad65a6323624651d0e642b55c9ce80ae96870880

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