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EinhZeitG

§ 8Zuständige Behörden

Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007090969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d55ccebf4a4c092c95fbfe48fc7b3a06bf79ee0a75cef743d83596cc4749b1e2

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