EinhZeitG
§ 6Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
- 1.
- die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln,
- 2.
- die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,
- 3.
- die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben,
- 4.
- die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen,
- 5.
- die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.
- 1.
- das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,
- 2.
- Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen,
- 3.
- den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern,
- 4.
- zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007090969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d55ccebf4a4c092c95fbfe48fc7b3a06bf79ee0a75cef743d83596cc4749b1e2