EinhZeitG
§ 10Bußgeldvorschrift
Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
- 1.
- im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet,
- 2.
- entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder
- 3.
- einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007090969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d55ccebf4a4c092c95fbfe48fc7b3a06bf79ee0a75cef743d83596cc4749b1e2