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EinhZeitG

§ 10Bußgeldvorschrift

Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet,
2.
entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder
3.
einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007090969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d55ccebf4a4c092c95fbfe48fc7b3a06bf79ee0a75cef743d83596cc4749b1e2

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