EinhZeitG
§ 3Ermächtigung
Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
- 1.
- Einheiten für Größen festzusetzen und für sie Namen und Einheitenzeichen festzulegen,
- 2.
- die Definitionen der Einheiten festzulegen,
- 3.
- Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Teile und Vielfache von Einheiten festzusetzen,
- 4.
- für Größenangaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten, Einheitennamen und Einheitenzeichen zu regeln,
- 5.
- die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007090969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d55ccebf4a4c092c95fbfe48fc7b3a06bf79ee0a75cef743d83596cc4749b1e2