(1) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind. Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.
(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt. Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren, stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten unmittelbar zusammenhängt.
(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen Übereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer Namen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisenbahnverkehr bleibt unberührt. Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung anderer Vorschriften und internationaler Übereinkommen ergeben.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 65 G v. 18.7.2016 I 1666
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