(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird mit einer Punktzahl bewertet.
(2) Besteht der schriftliche Teil aus mehreren Abschnitten, so wird jeder Abschnitt einzeln bewertet. Aus den Einzelbewertungen wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
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