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MBPolVDVDV

§ 11Mündlicher Teil

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilabschnitten bestehen.
(3) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin oder Bewerber höchstens 90 Minuten. Die Dauer der Teilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

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