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MBPolVDVDV

§ 7Schriftlicher Teil

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
(2) In dem Leistungstest können geprüft werden:
1.
kognitive Fähigkeiten,
2.
Ausdrucksfähigkeit,
3.
Persönlichkeitsmerkmale,
4.
praktische Intelligenz und
5.
Allgemeinwissen.
(3) Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
(4) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
(5) Einzelne Teilabschnitte können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(6) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

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