(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben.
Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Nummer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden können. Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
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