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§ 64Wiederholung der Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 20 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.
(3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert.
(4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 20 BLVLaufbahnprüfung und sonstige Prüfungen

    „… Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 20 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständni …“