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MBPolVDVDV

§ 61Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
2.
die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,
3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
4.
Angehörige des Prüfungsamts,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.
Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

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