MBPolVDVDV
§ 63Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- 1.
- die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,
- 2.
- in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
- 3.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
- 1.
die ungerundete
Rangpunktzahl
der Zwischenprüfungmit 5 Prozent, - 2.
die Ausbildungsabschnitts-
rangpunktzahl der
weiteren Ausbildungmit 18 Prozent, - 3.
die Ausbildungsabschnitts-
rangpunktzahl des
Laufbahnlehrgangsmit 10 Prozent, - 4.
die Rangpunkte der
vier Klausuren
der Laufbahnprüfungmit jeweils 10 Prozent und - 5.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Prüfung
der Laufbahnprüfungmit 27 Prozent.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR050600020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b