Zum Gesetzesinhalt

MBPolVDVDV

§ 63Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,
2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
3.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.
(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:
1.
die ungerundete
Rangpunktzahl
der Zwischenprüfung
mit 5 Prozent,
2.
die Ausbildungsabschnitts-
rangpunktzahl der
weiteren Ausbildung
mit 18 Prozent,
3.
die Ausbildungsabschnitts-
rangpunktzahl des
Laufbahnlehrgangs
mit 10 Prozent,
4.
die Rangpunkte der
vier Klausuren
der Laufbahnprüfung
mit jeweils 10 Prozent und
5.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Prüfung
der Laufbahnprüfung
mit 27 Prozent.
(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

XML-Quelle beim Herausgeber