Zum Gesetzesinhalt

MBPlG

§ 8Duldungspflicht

Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen

(1) Erfordert die Linienführung einer Magnetschwebebahn eine Kreuzung mit einem anderen öffentlichen Verkehrsweg oder erfordert die Linienführung eines öffentlichen Verkehrsweges die Kreuzung mit einer Magnetschwebebahn, so hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen.
(2) Öffentliche Verkehrswege sind
1.
die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn ihre Fahrzeuge auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
2.
die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern,
3.
die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
4.
die Wasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 330 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR348610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3feac5beba0ed06c5599f7185cbfc5d2ba94fd9c157b57482f7b9b7dab689982

XML-Quelle beim Herausgeber