MBPlG
§ 8Duldungspflicht
Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen
- 1.
- die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn ihre Fahrzeuge auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen,
- 2.
- die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern,
- 3.
- die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
- 4.
- die Wasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 330 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR348610994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3feac5beba0ed06c5599f7185cbfc5d2ba94fd9c157b57482f7b9b7dab689982