(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 330 V v. 19.6.2020 I 1328
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