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MBPlG

§ 7aEntschädigungsverfahren

Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 330 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR348610994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3feac5beba0ed06c5599f7185cbfc5d2ba94fd9c157b57482f7b9b7dab689982

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