MbauMstrV
§ 8Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk
- 1.
- Konstruktion und FertigungDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Modellbau-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Arten und Konstruktionen von Modellen, Modelleinrichtungen und Formen analysieren und bewerten,
- b)
- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen anfertigen,
- c)
- technische Daten computergestützt erzeugen, bewerten, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnungen begründen,
- d)
- Arten und Eigenschaften sowie die Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Werkstoffverbindungen beurteilen; Verwendungszwecken zuordnen,
- e)
- Produkte des Gießerei-, Karosserie-, Produktions- oder Anschauungsmodellbaus sowie Änderungen planen und bewerten,
- f)
- Lehren, Vorrichtungen und Schablonen planen, konstruieren und bewerten,
- g)
- Antriebs-, Steuerungs- und Regeltechniken Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnungen begründen,
- h)
- Mess- und Prüfverfahren anforderungsbezogen festlegen und bewerten,
- i)
- Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung beschreiben und bewerten;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Modellbau-Betrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, eine Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Konstruktions- und Fertigungstechnik sowie der Herstellungsverfahren und Instandsetzungstechnik, gestalterischer Aspekte, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- e)
- technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren; dabei auch Informations- und Kommunikationssysteme anwenden,
- f)
- den auftragsbezogenen Einsatz von Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
- h)
- Schadensaufnahmen an Maschinen, Geräten und Modellbauprodukten darstellen, Instandsetzungsmethoden vorschlagen, Abwicklung festlegen und begründen,
- i)
- eine Nachkalkulation durchführen;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Modellbau-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements für den Unternehmenserfolg darstellen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen, Dokumentationen bewerten,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; die Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbesondere in Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragsabwicklung, begründen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- die gewerkspezifische Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- den Nutzen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere für Kundenbindung und -pflege sowie Warenwirtschaft begründen,
- i)
- den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbesondere für die betriebsinterne Organisation sowie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen und bewerten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 77 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002700013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d82686c3431f7d6bf9544ca20fcb0aa976a24135cf7b91a0c3e4bb904748a26d