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MbauMstrV

§ 5Fachgespräch

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk

Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,
3.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 77 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d82686c3431f7d6bf9544ca20fcb0aa976a24135cf7b91a0c3e4bb904748a26d

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