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MbauMstrV

§ 11Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk

(1) Die bis zum 31. August 2013 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2014, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. August 2013 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. August 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2015 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2013 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 77 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d82686c3431f7d6bf9544ca20fcb0aa976a24135cf7b91a0c3e4bb904748a26d

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