MbauMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk
- 1.
- auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
- 4.
- Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von computergestützten Konstruktions- und Fertigungstechniken, Herstellungsverfahren und Gestaltungsaspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
- Bedingungen für den Einsatz der Produkte des Modellbaus in nachfolgenden Produktionsverfahren beim Kunden bewerten und berücksichtigen,
- 6.
- Skizzen, Pläne, Konstruktionen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen, Datensätze erstellen,
- 7.
- Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen; Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und bewerten,
- 8.
- Modelle, Formen und Modelleinrichtungen planen, herstellen und die Herstellung dokumentieren,
- 9.
- Muster, Prototypen und Fertigungseinrichtungen planen, herstellen und die Herstellung dokumentieren,
- 10.
- Prototypen, Modelle, Modell- und Fertigungseinrichtungen bewerten, ändern und instand setzen,
- 11.
- Lehren, Vorrichtungen und Schablonen planen, konstruieren und bewerten,
- 12.
- Antriebs-, Steuerungs- und Regeltechniken Verwendungszwecken zuordnen und die Zuordnung begründen,
- 13.
- Mess- und Prüfverfahren festlegen, technische Messungen und Prüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren,
- 14.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 15.
- Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 16.
- durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 77 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002700013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d82686c3431f7d6bf9544ca20fcb0aa976a24135cf7b91a0c3e4bb904748a26d