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MbauMstrV

§ 2Meisterprüfungsberufsbild

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk

Im Modellbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
1.
auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
4.
Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von computergestützten Konstruktions- und Fertigungstechniken, Herstellungsverfahren und Gestaltungsaspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
Bedingungen für den Einsatz der Produkte des Modellbaus in nachfolgenden Produktionsverfahren beim Kunden bewerten und berücksichtigen,
6.
Skizzen, Pläne, Konstruktionen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen, Datensätze erstellen,
7.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen; Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und bewerten,
8.
Modelle, Formen und Modelleinrichtungen planen, herstellen und die Herstellung dokumentieren,
9.
Muster, Prototypen und Fertigungseinrichtungen planen, herstellen und die Herstellung dokumentieren,
10.
Prototypen, Modelle, Modell- und Fertigungseinrichtungen bewerten, ändern und instand setzen,
11.
Lehren, Vorrichtungen und Schablonen planen, konstruieren und bewerten,
12.
Antriebs-, Steuerungs- und Regeltechniken Verwendungszwecken zuordnen und die Zuordnung begründen,
13.
Mess- und Prüfverfahren festlegen, technische Messungen und Prüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren,
14.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
15.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
16.
durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 77 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002700013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d82686c3431f7d6bf9544ca20fcb0aa976a24135cf7b91a0c3e4bb904748a26d

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