Zum Gesetzesinhalt

MB-APrV

§ 6Mündlicher Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Anatomie,
2.
Spezielle Krankheitslehre.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in jedem Fach nicht länger als 30 Minuten dauern.
(2) Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für das jeweilige Fach als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR377010994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a28240bbf48c2851c9ae4f3f37c8e09c508da9d1023088b4b7ea1f6e23e5ca

XML-Quelle beim Herausgeber