Zum Gesetzesinhalt

MB-APrV

§ 8Niederschrift

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR377010994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a28240bbf48c2851c9ae4f3f37c8e09c508da9d1023088b4b7ea1f6e23e5ca

XML-Quelle beim Herausgeber