MB-APrV
§ 3Prüfungsausschuß
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
- 1.
- einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
- 2.
- einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
- 3.
- folgenden Fachprüfern:
- a)
- mindestens einem Arzt,
- b)
- mindestens einem an der Schule unterrichtenden Masseur und medizinischen Bademeister oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeut,
- c)
- weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR377010994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29a28240bbf48c2851c9ae4f3f37c8e09c508da9d1023088b4b7ea1f6e23e5ca